AGB

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde von Cristian Zanfir – Dein Bergerlebnis (im Folgenden „Reiseveranstalter“) den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung der Reise und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

1.2 Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per SMS oder E-Mail erfolgen.

1.3 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch den Reiseveranstalter beim Kunden zustande.

1.5 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

2. Bezahlung

2.1 Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein gemäß § 651k BGB übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.

2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.3 Satz 2 zu belasten.

3. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder das Angebot einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Ersatzreise zu dem – ggfs. auch neu – vereinbarten Termin anzubieten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.

3.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Tourismus-Steuern entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

a) Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

b) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den einzelnen Reiseteilnehmer kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen.

c) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Tourismusgebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

d) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung über die Preiserhöhung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn

4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Reiseveranstalter hat die folgenden prozentualen Entschädigungsbeträge entsprechend dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn wie folgt berechnet:

  • bis zum 46. Tag vor Veranstaltungsbeginn 20 %
  • 45 bis 22 Tage  vor Veranstaltungsbeginn 50 %
  • ab 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn 80 %
  • ab 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn

oder bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises.

4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.

4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

5. Umbuchungen

5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, setzt sich das Umbuchungsentgelt bis zum 45. Tag vor Veranstaltungsbeginn (Frist) jeweils aus den individuell zu beziffernden konkreten Kosten zuzüglich einer Servicepauschale von 50 € zusammen.

5.2 Fallen aufgrund fehlerhafter Angaben des Kunden zusätzliche Kosten an, z. B. wegen einer erforderlichen kostenpflichtigen Änderung einer Reservierung bei fehlerhafter oder unvollständiger Namensangabe, kann der Reiseveranstalter dem Kunden bis 31 Tage vor

Reiseantritt eine Servicegebühr von 25 € zuzüglich der konkreten Kosten in Rechnung stellen.

5.3 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 4 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Bezahlung

7.1 Die sich aus § 651o BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit Cristian Zanfir – Dein Bergerlebnis wie folgt konkretisiert:

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung des Reiseveranstalters wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.

d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

7.2 Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen.

7.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragte (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

7.4 Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen innerhalb der ihm vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.

8. Besondere Obliegenheiten des Kunden und seiner Reiseteilnehmer

8.1 Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, ihm mitgeteilte Hinweise sowie die Anweisungen der Reiseleitung bzw. Tourenführer zu beachten, soweit diese Hinweise und Anweisungen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden objektiv zumutbar und erforderlich sind und insbesondere der Sicherheit des Kunden, seiner weiteren Reiseteilnehmer, dem Ausschluss der Gefährdung fremder Personen und Sachen und der ordnungsgemäßen Reiseabwicklung dienen.

8.2 Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, sich vor Buchung der Reise, vor Reiseantritt und während der Reise selbst bezüglich seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner körperlichen Konstitution zu vergewissern und insbesondere angehalten, vor der Buchung und/oder dem Reiseantritt gegebenenfalls ärztlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Dem Reiseveranstalter obliegt diesbezüglich keine vertragliche Beratungs-, Prüfungs- und Überwachungspflicht.

8.3 Der Kunde ist für die Verkehrssicherheit, die technische Funktionsfähigkeit und alle sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Mitführung eigener Ausrüstungsgegenstände, insbesondere des eigenen Fahrrades, ausschließlich selbst verantwortlich. Auch diesbezüglich obliegt dem Reiseveranstalter keine Beratungs- oder Überprüfungspflicht.

8.4 Sowohl bei mitgeführten eigenen Ausrüstungsgegenständen als auch bei zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenständen obliegt dem Kunden eine fortlaufende Überprüfung bezüglich der technischen Mängelfreiheit und der Verkehrssicherheit. Im Rahmen seiner allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelrüge ist der Kunde gehalten, etwaige Mängel unverzüglich der vom Reiseveranstalter eingesetzten Reiseleitung mitzuteilen und – bei einem zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstand – Abhilfe zu verlangen.

8.5 Der Kunde ist zur strikten Einhaltung aller Verkehrsvorschriften und Verhaltensregeln in betretenen National-, Natur- und Biosphärenparks oder anderen besonderen öffentlichen oder privaten Schutzzonen verpflichtet. Unabhängig von den hierzu vom Reiseveranstalter erteilten Informationen hat sich der Kunde auch selbst über entsprechende Verkehrsvorschriften des jeweiligen Reiselandes zu informieren.

8.6 Während sämtlicher Outdoor Xperience Touren mit dem Fahrrad besteht Helmpflicht.

8.7 Jeder Reiseteilnehmer ist gehalten, jedwede Schädigung, Beeinträchtigung oder Gefährdung fremder Personen und Sachen zu vermeiden und bei der Führung des Fahrrades sein Verhalten und seine Fahrweise entsprechend auszurichten.

9. Kündigung und Ausschluss aus verhaltensbedingten Gründen

9.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder den/die betroffenen Teilnehmer vom Reiseprogramm ausschließen, wenn

a) der Kunde oder seine Reiseteilnehmer die für die spezielle Reiseveranstaltung erforderlichen körperlichen Voraussetzungen nicht hinreichend erfüllen bzw. die mitgebrachte Ausrüstung für den vorgesehenen Zweck nicht ausreichend ist,

b) der Kunde oder seine Reiseteilnehmer schuldhaft gegen die besonderen Obliegenheiten nach Ziff. 8. dieser Reisebedingungen verstoßen,

c) der Kunde oder seine Reiseteilnehmer ansonsten ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stören oder wenn sie sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

9.2 Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die keine Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit darstellen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Reiseveranstalter für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Stadtführungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen zum ausgeschriebenen Ausgangs- und vom ausgeschriebenen Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Cristian Zanfir – Dein Bergerlebnis sind. Der Reiseveranstalter haftet hingegen für Leistungen, die die Beförderung der Reiseteilnehmer vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und/oder wenn und insoweit für einen Schaden eines Reiseteilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war. Eine etwaige Haftung des Reiseveranstalters aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des jeweiligen Vertragspartners.

11. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag, oder auf einen am Erklärungsort staatlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.2 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

11.3 Ansprüche des Kunden nach § 651i Abs 3 BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Outdoor Xperience oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Outdoor Xperience beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach § 651i Abs 3 BGB verjähren in einem Jahr.

11.4 Die Verjährung nach Ziffer 11.1 und 11.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend oder Sonntag, oder auf einen am Erklärungsort staatlich anerkannten Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.5 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

12. Pass-,Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

12.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderlicher Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass er eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13. Versicherungen

Sämtliche Reisen sind durch eine Haftpflichtversicherung des Reiseveranstalters versichert. Jedem Reisenden wird eine Reiserücktrittskostenversicherung, Auslandskrankenversicherung sowie Reiseunfallversicherung mit Reiserückholversicherung empfohlen.

14. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

14.1 Für Kunden und Reiseteilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Kunde/Reiseteilnehmer und dem Reiseveranstalter die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reiseteilnehmer können den Reiseveranstalter ausschließlich an dessen Sitz verklagen.

14.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Outdoor Xperience vereinbart.

15. Information zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

16. Besondere Regelungen alpine Gefahren/Risikobeschreibung

Die Reisen von Cristian Zanfir – Dein Bergerlebnis erfordern ein hohes Maß an Eigenverantwortung des Reisenden. Bei Reisen in den Bergen, Bergwandern und Radfahren bzw. Mountainbiking besteht ein erhöhtes Unfallrisiko. Cristian Zanfir – Dein Bergerlebnis kann keine absolute Sicherheit garantieren. Objektive alpine Gefahren (Steinschlag, Eisschlag, Blitzschlag, Wetterstürze, Lawinen, Wechtenbruch, usw.) können vom eingesetzten erfahrenen und bestens qualifizierten Führerpersonal nicht ausgeschlossen werden. Aus Fürsorgepflichten kann der zertifizierte Bergwanderführer oder anderweitig qualifizierte Reiseleiter die geplante Reise abändern oder abbrechen, wenn technische und oder konditionelle Fähigkeiten von Reisenden nicht ausreichen oder die Wetterbedingungen dies erfordern. Cristian Zanfir – Dein Bergerlebnis empfiehlt den Reisenden, sich ausführlich mit den möglichen Anforderungen, Gefahren und Bedingungen der Reise auseinanderzusetzen.

17. Sonstige Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bedingungen zur Folge. Auf § 306 BGB wird verwiesen.

18. Veranstalter

Cristian Zanfir – Dein Bergerlebnis